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Arbeitslosenversicherung (ALV)

BEITRÄGE

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die ALV-Beiträge zu bezahlen, die vom Lohn Ihrer Arbeitnehmer abgezogen wird. Die Altersgrenze für die Beiträge liegt bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Bis zur Höhe eines Jahreslohns von CHF 148'200.- beläuft sich der ALV-Beitrag auf 2,2%. Auf den Lohn, der CHF 148'200.- überschreitet, wird ein ALV-Beitrag von 1% erhoben. Die Höchstgrenze gilt für jeden Arbeitnehmer. Als Arbeitgeber ziehen Sie die Hälfte des ALV-Beitrages (1,1% beziehungsweise 0,5%) vom Lohn Ihrer Mitarbeiter ab und überweisen sie danach zusammen mit Ihrem Anteil (die andere Hälfte) an die Kasse. Auf ALV-Beiträge werden keine zusätzlichen Verwaltungskosten erhoben..

ENTSCHÄDIGUNGEN

Die Entschädigungen betreffen im Wesentlichen die Arbeitnehmer, die nicht mehr bei Ihnen angestellt sind. Gewisse Entschädigungen und Spezialmassnahmen können Ihnen jedoch gewährt werden, wenn Sie die normale Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer nicht mehr sicherstellen können, insbesondere in folgenden Fällen: 

  • erzwungene Kürzung der Arbeitszeit
  • Schlechtwetter
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Massnahmen in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt

Diese Informationen sind unverbindlich. Deshalb wird Ihnen empfohlen, direkt mit einer Arbeitslosenkasse Kontakt aufzunehmen, denn die AHV-Kasse gewährt keine mit Arbeitslosigkeit verbundenen Leistungen. 

VORGEHENSWEISE

Als Arbeitgeber überweisen Sie der Kasse die ALV-Beiträge gleichzeitig mit den AHV/IV/EO-Beiträgen. Die Kasse legt die Akontobeiträge fest, die auf der Lohnmasse berechnet werden, die dem AHV/IV/EO-Beitrag unterliegt. Jede bedeutende Änderung im Laufe des Jahres (+/- 25%) muss daher unverzüglich gemeldet werden. Unsere Kasse kümmert sich ausschliesslich um den Einzug der Beiträge. Um in den Genuss der Leistungen zu gelangen, muss eine Arbeitslosenkasse kontaktiert werden.

FÜR WEITERE INFORMATIONEN

 
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN   :

2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen

Für Fragen zu den Leistungen wenden Sie sich bitte an die Arbeitslosenversicherungskassen oder an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO):

SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 1, 3003 Bern  
E-mail: seco@seco.admin.ch

DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI    :

1.2 - Anschlussantrag für Unternehmen

1.1 - Anschlussantrag an die CVCI - (nur auf Französisch)