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Familienzulagen (FZ)

BEITRÄGE

Gänzlich zu Lasten Ihres Arbeitgebers (ausser im Wallis), Sie selbst müssen keine Beiträge zahlen. 

ZULAGEN

Als Lohnempfänger haben Sie Anspruch auf eine Zulage für jedes Kind, ab seiner Geburt bis zum Erreichen des Alters von 16 Jahren, ferner auf eine Erwerbsunfähigkeitszulage für nicht zu einer Erwerbstätigkeit fähige Kinder, die ab dem 1. Tag des Monats nach dem 16. Altersjahr bis zum 20. Altersjahr ausgerichtet wird, sowie eine Berufsbildungszulage für jedes Kind von 16 bis 25 Jahren, das im Studium oder in einer Berufslehre steht, sofern der Verdienst des Kindes CHF 2'450.- pro Monat nicht übersteigt (seit dem 01.01.2023). In gewissen Kantonen wird eine einmalige, aber kumulierbare Zulage zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes oder bei der Platzierung eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf seine Adoption gewährt. Das Bundesgesetz legt Minimalbeträge fest: CHF 200.- für die Kinderzulage und CHF 300.- für die Berufsbildungszulage. Da zahlreiche Kantone ihre Zuständigkeit nutzen, um andere Beträge festzusetzen, nehmen Sie bitte auf die kantonalen Ansätze Bezug. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder gesetzlichen Pflichten wird dieser Anspruch um höchstens 3 Monate verlängert. 

VORGEHENSWEISE

Um Familienzulagen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag ausfüllen, der Ihnen von Ihrem Arbeitgeber zum Zeitpunkt Ihrer Anstellung übergeben wird, wenn Sie schon eines oder mehrere Kinder haben, oder bei der Geburt Ihres ersten Kindes. Grundsätzlich werden die Zulagen vom Unternehmen zusammen mit dem Monatslohn überwiesen bzw., in besonderen Situationen, direkt von unserer Kasse.

Beiträger​​​​​​​

Familienzulagen

Tél. : +41 21 613 35 12 
Email : caisse.af@avscvci.ch