Coronavirus und Home Office
Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office.
In Bezug auf Deutschland, Österreich, und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 30. Juni 2022 vereinbart.
Im Zusammenhang mit Frankreich mindestens bis zum 31. März 2022.
In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021.
Diskussionen über eine Verlängerung der Frist finden sowohl bilateral mit Italien als auch auf europäischer Ebene statt-
Wenn sich die Gesundheitssituation wieder normalisiert hat, gelten wieder vollumfänglich die üblichen Unterstellungsregeln.