Coronavirus und Home Office
Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office.
In Bezug auf EU/EFTA wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart.
Wenn sich die Gesundheitssituation wieder normalisiert hat, gelten wieder vollumfänglich die üblichen Unterstellungsregeln.