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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

BEITRÄGE

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht um Ihre Sozialversicherungsbeiträge kümmern, denn diese werden obligatorisch von Ihrem Arbeitgeber bei der Kasse einbezahlt. Der Bezug beim Personal sowie die Einzahlung an die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,60%. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Somit zieht Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge von Ihrem Bruttolohn ab (5,30%) und leistet seinerseits die andere Hälfte (5,30%) und zahlt die Gesamtsumme an die Kasse. Diese Pflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Jedoch werden die Beiträge weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, und zwar nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder CHF 16'800.- pro Jahr. Sollten Sie nach der Gewährung der Rente weiterhin arbeiten, hat Ihr Lohn keinen Einfluss mehr auf die Rente.

RENTEN

Sie können Ihren Rentenanspruch ab dem Alter von 64 Jahren geltend machen, wenn Sie eine Frau sind, und ab dem Alter von 65 Jahren, wenn Sie ein Mann sind, sofern Sie mindestens ein ganzes Beitragsjahr aufweisen. Im Rahmen einer flexiblen Pensionierung ist es Ihnen möglich, diese Rente 1 oder 2 Jahre vorher zu beziehen oder ihren Bezug um 1 bis 5 Jahre aufzuschieben. Bei einem Rentenvorbezug werden Sie für die ganze Dauer Ihrer Pensionierung eine gekürzte Rente beziehen (Verminderungssatz von 6,8% für 1 Jahr und von 13,6% für 2 Jahre), und Sie müssen weiterhin Ihren AHV-Beitrag bis zum gesetzlichen Rentenalter zahlen. Falls Sie im Gegenteil beschliessen, den Beginn Ihrer Rente hinauszuschieben, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Altersrente einen monatlichen Aufschubszuschlag. Der Rentenbetrag wird aufgrund der Summe der einbezahlten Beiträge und der Dauer der Einzahlungen festgelegt, er wird jedoch durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Person oder pro Ehepaar begrenzt. Diese entscheidenden Informationen werden dank Ihrer AHV-Versichertennummer aufgefunden (auf Ihrem AHV-Versicherungsausweis). Sie können jederzeit unentgeltlich einen Kontoauszug verlangen, um Ihre persönliche Situation zu überprüfen.  

VORGEHENSWEISE

Die AHV-Rente wird nie automatisch bezahlt. Sie müssen also Ihren Arbeitgeber ersuchen, Ihnen das passende Formular mindestens 6 Monate vor dem Termin zu übergeben. Idealerweise sollte der Antrag 3 bis 4 Monate vor dem Datum, das Sie für den Rentenbezug gewählt haben, bei der Kasse eintreffen, und zwingend spätestens im Laufe des Monats Ihres Geburtstags. Der Antrag auf einen Aufschub muss spätestens im Jahr nach der Eröffnung des Rentenanspruchs gestellt werden, und Sie müssen zwingend Einspruch gegen jegliche Rentenzahlung einlegen, wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Gesuch hinfällig wird

Beiträger​​​​​​​