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Das schweizerische System der sozialen Sicherheit

Das schweizerische System der sozialen Sicherheit umfasst fünf Bereiche und zwar:

  • die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (sogenanntes Dreisäulensystem),
  • den Versicherungsschutz im Fall von Krankheit oder Unfall,
  • die Erwerbsersatzentschädigungen im Fall von Militärdienst oder Mutterschaft,
  • die Arbeitslosenversicherung, und
  • die Familienzulagen.

Diese Versicherungen decken die sozialen Risiken, entweder mit finanziellen Leistungen (in Form von Renten, Erwerbsersatzentschädigungen oder Familienzulagen), oder mit der Kostenübernahme im Fall von Krankheit oder Unfall.

Die drei Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Im Bereich der Vorsorge beruht das schweizerische System auf dem sogenannten Modus der „drei Säulen“:

  • staatlich und solidarisch mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
  • beruflich mit dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG);
  • privat mit der individuellen Vorsorge (3a/3b).

Während die zwei ersten Säulen obligatorisch und gesetzlich vorgesehen sind, ist die dritte Säule fakultativ. 

1. Säule: die AHV

Sie ist obligatorisch für die Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder da eine Erwerbstätigkeit ausüben. Von den Renten der AHV/IV wird angenommen, dass sie die lebensnotwendigen Bedürfnisse im Rentenalter sowie im Fall von Tod oder Invalidität decken. Der Betrag der Altersrente wird anhand der Summe der einbezahlten Beiträge und der Dauer der Einzahlungen festgesetzt, er ist jedoch durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Person oder pro Ehepaar begrenzt. Die Jahre, für die keine Beiträge einbezahlt wurden, ziehen demzufolge eine proportionale Kürzung der künftigen Rente nach sich.

2. Säule: die BV

Die für alle Lohnempfänger obligatorische BV ergänzt die Deckung durch die AHV, damit die Gesamtheit der beiden Säulen die Aufrechterhaltung der Lebenshaltung vor der Pensionierung ermöglicht (etwa 60% des früheren Lohns). Die BV wird in Form von monatlichen, auf dem Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beiträgen vom Arbeitgeber einbezahlt, und sie wird von Pensionskassen verwaltet, die dafür sorgen, wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht hat, dass ihm seine zweite Säule in Form von monatlichen Renten oder eines Kapitals bezahlt wird. Der Beitragssatz kann je nach der Art des angebotenen Versicherungsschutzes in manchen Unternehmen höher sein als in anderen. Der Arbeitgeber bezahlt seinerseits mindestens den gleichen Beitrag wie sein Arbeitnehmer, es ist jedoch häufig, dass sein Beitrag höher ist.

3. Säule: 3a/3b

Fakultativ und privater Natur. Um seine Lebenshaltung im Zeitpunkt der Pensionierung zu verbessern und über ein zusätzliches Einkommen zu verfügen, ist es möglich, mithilfe einer dritten Säule A (gebunden) oder B (frei) seine eigene individuelle Vorsorge einzurichten. Die dritte Säule wird in Form eines Kontos bei einem Bankinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft errichtet. Die bis zum gesetzlich vorgesehenen Jahresbetrag geleisteten Einzahlungen vermindern das steuerbare Einkommen in beträchtlichem Ausmass. Überdies sind die Erträge auch von der Einkommenssteuer und von der Verrechnungssteuer ausgenommen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Das Kontrollorgan der Eidgenossenschaft im Bereich der sozialen Sicherheit ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das für die Erhaltung und die ständige Anpassung des schweizerischen Systems der Sozialversicherungen sorgt. Das BSV ist auf Bundesebene bezüglich der Familie auch zuständig für die Familie, die Jugend und die Beziehungen zwischen den Generationen, sowie für alle allgemeinen Fragen im Bereich der Sozialpolitik.

Gesetzesbestimmungen

Die geltenden Bestimmungen im Bereich der Sozialpolitik und der Sozialversicherungen in der Schweiz können eingesehen werden auf: Systematische Sammlung des Bundesrechts.