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Erwerbsersatzentschädigungen (EO)

Beiträge

Als Selbständigerwerbender sind Sie verpflichtet, Ihre Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Basis Ihrer eigenen Schätzung Ihres Einkommens für das laufende Jahr provisorisch festgelegt werden, selbst zu zahlen. Die Einzahlung bei der Kasse erfolgt global für die AHV/IV/EO-Beiträge, also mit einem Höchstsatz von 10%, sofern Ihre Einkünfte pro Jahr CHF 57'400.- oder mehr betragen. Von diesem Gesamtbeitrag beträgt resp. die AHV 8,1%, die IV 1,4% und die EO 0,50% aus. Wenn sich Ihre Einkünfte in einer Spanne zwischen CHF 9'600.- und CHF 57'400.-bewegen, profitieren Sie von degressiven Ansätzen. Unterhalb von CHF 9'600.- bezahlen Sie einzig den minimalen Gesamtbeitrag von CHF 503.- pro Jahr. Dazukommt der Beitrag von 1% für die Verwaltungskosten der Kasse, der auf dem festgelegten Beitrag berechnet wird. 

Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Die Beiträge werden jedoch weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, dies nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder von CHF 16'800.- pro Jahr. 

Entschädigungen

Bei jeder Dienstperiode (Armee, Zivilschutz, Rotes Kreuz, Zivildienst, Kaderbildung von Jugend+Sport, Jungschützenleiterkurse), haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, um Ihren Erwerbsverlust auszugleichen. Grundsätzlich beträgt die Entschädigung während der ganzen Zeit der Rekrutenschule CHF 69.- pro Tag. Für den regulären Dienst (nach der Rekrutenschule) beläuft sich die Entschädigung auf 80% Ihres mittleren Einkommens, das Sie vor dem Dienst erzielten, jedoch höchstens CHF 220.-. Damit Ihnen diese Entschädigung bezahlt werden kann, genügt es, dass Sie das Formular „EO-Anmeldung“, das der Leiter des Dienstes Ihnen ausgehändigt hat, ausfüllen und uns übermitteln.  

Vorgehensweise

Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der CVCI und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge auf der Basis des geschätzten Einkommens des laufenden Beitragsjahres festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig und müssen spätestens bis zum zehnten Tag nach Quartalsende an die Ausgleichskasse bezahlt werden.  Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Nach Vorlage Ihres Jahresabschlusses (Erfolgsrechnung und Bilanz) wird Ihnen am Ende des Jahres eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen dem Volumen der im vergangenen Jahr tatsächlich erzielten Einkommen und der Summe der gezahlten Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Die definitiven Beiträge werden aufgrund Ihrer Steuerveranlagung festgelegt.  

FÜR WEITERE INFORMATIONEN

 
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN  :

2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO

2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung

6.01 - Erwerbsausfallentschädigungen


DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI    :

1.3 - Anschlussantrag für Selbstständige

1.1 - Anschlussantrag and die CVCI - (nur auf Französisch)


SONSTIGE DOKUMENTE :

Für einen Antrag auf eine EO-Leistung: die Armee übergibt das Formular mit der Bestätigung direkt der Person, die den Dienst geleistet hat.