Page d'accueil du site Navigation principale Début du contenu principal Plan du site Rechercher sur le site

NICHTVERTRAGSSTAATEN

WEITERFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR DIE PERSONEN, DIE DIE SCHWEIZ VERLASSEN, UM IN EINEM NICHTVERTRAGSSTAAT IM AUFTRAG EINES IN DER SCHWEIZ ANSÄSSIGEN UNTERNEHMENS ZU ARBEITEN

Wenn ein Schweizer Arbeitgeber eine Person zwecks einer Tätigkeit (oder eines Auftrags) für eine bestimmte Dauer in ein Land entsendet, mit dem die Schweiz kein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, kann diese Person bei der AHV versichert bleiben, sofern sie mindestens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Ausland Beiträge geleistet hat, und wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, die Beiträge von den gesamten Einkünften aus dieser Tätigkeit abzuziehen (unter Einschluss der Entlöhnungen, die für dieselbe Tätigkeit von einem Arbeitgeber im Ausland bezahlt wurden).

Dazu müssen der/die betroffene Arbeitnehmer/in und der Arbeitgeber innert einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem alle Bedingungen erfüllt sind, einen schriftlichen Antrag bei unserer Kasse stellen. 

Achtung: Dieser Antrag auf Weiterführung der Versicherung befreit nicht automatisch von einer allfälligen Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland.

International

Tél. : +41 21 613 35 11 
Email : info@avscvci.ch